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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Fanclub benennt sich „Almebuben Brenken“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Almebuben Brenken e.V.“ .

Der Sitz des Vereins ist Brenken.

 
§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist es, den FC Schalke 04 bei dessen Heim- und Auswärtsspielen zu unterstützen. Dies sollte immer dem Fair- Play- Gedanken entsprechen. Jedes Mitglied soll sich vor, während und nach den Veranstaltungen des Vereins sportlich fair verhalten.

2. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden, die den Mitgliedern und dem Verein zu gute kommen. Kein Mitglied erhält Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 
§ 3 Mitgliedschaft in einem Verband

Der Verein ist Mitglied im Schalker Fanclub Verband (SFCV). Er erkennt die Satzung und die Ordnung des SFCV an

 
§ 4 Mitgliedschaft im Verein

Mitglied werden kann jede natürliche Person, die ihre Aufnahme schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt. Diese Person muß mit den Zielen, Zwecken und der Satzung des Vereins einverstanden seien. Einer Person kann die Mitgliedschaft verweigert werden, wenn hierzu ein schriftlicher Antrag gestellt wird. Über die Verweigerung der Mitgliedschaft stimmt die Mitgliederversammlung ab. Die Mitgliedschaft wird verweigert wenn, mindestens fünf Prozent der Mitglieder gegen eine Mitgliedschaft stimmen.

 
§ 5 Beitrag

1. Der Beitrag ist jährlich zum 01.01.eines jeden Jahres zu entrichten. Die Beitragshöhe setzen die Mitglieder in der Mitgliederversammlung fest.

2. Mitglieder, die den Beitrag bis zum 01.03.eines jeden Jahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach dreimaliger Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Durch freiwilligen Austritt. Dieser muß schriftlich gemeldet werden und tritt zum Ende des Geschäftsjahres in Kraft.

2. Durch Ausschluß aus dem Verein nach § 5, Abs. 2.

3. Auf Beschluß des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind z.B.:

a) Verstöße gegen § 2 Abs. 1

b) Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

c) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines.

d) Verhalten, das den Ruf des Vereins in der Öffentlichkeit schadet.

 
§ 7 Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Der Beirat

3. Die Mitgliederversammlung

 
§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben und Geschäfte des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand besteht aus:

2.1. dem geschäftsführenden Vorstand; dieser setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidenten

b) dem 1. Vorsitzenden

c) dem 2. Vorsitzenden

d) dem Geschäftsführer

e) dem Kassierer

2.2. dem erweitertem Vorstand.

a) Bis zu drei ( 3 )Schriftführern

b) Bis zu fünf ( 5 ) Beiräten

Die Anzahl der Schriftführer wird jeweils vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

2.3. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind demnach der Präsident, der 1. und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer. Der Präsident, der 1. und 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, sowie der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle fünf sind einzeln vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Entscheidungen innerhalb des Vorstandes können nur mit einfacher Mehrheit getroffen werden.

 
§ 9 Der Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden. Die Anzahl der Beiratsmitglieder wird jeweils vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Die Mitglieder des Beirates dienen zur Unterstützung des Vorstandes. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Beirates wird für die Zeit bis zur Neuwahl, vom Vorstand, eine Person aus den Reihen der Mitglieder, gewählt.

 
§ 10 Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese muß bis zum 01.03.des Kalenderjahres durchgeführt werden. Es bedarf dazu einer schriftlichen Einladung, die mit Nennung von Ort, Datum, Zeit und der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorzulegen ist.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt:

a) die Entlastung des Vorstandes

b) Satzungsänderungen

c) die Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)

d) die Neuwahl des Beirates (alle zwei Jahre)

e) die Ernennung eines zweiten Kassenprüfers (jährlich)

f) Anträge der Mitglieder

g) Verschiedenes

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei einer Abstimmung über, unter § 10 Abs. 3 aufgeführten Punkte, genügt die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei einer Satzungsänderung müssen ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

5. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Bei Einberufung der neuen Mitgliederversammlung, ist schriftlich darauf hinzuweisen, daß die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

 
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10.

 
§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 
§ 13 Anfallen des Vereinsvermögens

Mit der Auflösung des Vereins, fällt das restliche Vereinsvermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen zurück.

 
§ 14 Protokollieren von Beschlüssen

Beschlüsse sind immer unter Angabe von Ort, Datum und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

Der vorstehende Satzungstext entspricht dem Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 19.02.2011 und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

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